»Die rechtlichen Möglichkeiten müssen durch eine Präventionsbewegung von unten genutzt werden«

Gute Arbeit. Ausgabe Januar 2015Angesichts der Gesundheitsgefährdungen durch psychische Belastungen in der Arbeit ist eine Anti-Stress-Verordnung überfällig. Aber schon jetzt müssen alle rechtlichen Möglichkeiten in den Betrieben zur Prävention genutzt werden. Die Zeitschrift »Gute Arbeit« veröffentlicht in Heft 1/2015 hierzu ein Interview mit mir (nachzulesen unter »weiterlesen«), das dem »Handbuch Gesundheit & Beteiligung« (VSA) entnommen ist.

Interview mit Hans-Jürgen Urban

»Wir brauchen eine Präventionsbewegung von unten«

Der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten ist rechtlich normiert. Arbeitsschutz ist ein zentrales Handlungsfeld für Betriebsräte. Doch in der Praxis ist die Umsetzung etwa der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung psychischer Belastung bei der Arbeit defizitär. Im Interview bewertet Hans-Jürgen Urban das Arbeitsschutzgesetz und geht auf Regelungslücken ein. Er spricht sich für eine Anti-Stress-Verordnung aus, damit sich Aktive im Arbeitsschutz auf klare Regeln stützen können. Vorbildliche betriebliche Präventionsbeispiele seien bisher allzu oft von einzelnen Betriebsräten schwer erkämpft worden.

Gute Arbeit: Das Arbeitsschutzgesetz trat 1996 in Kraft. Welche Bedeutung hatte dieses Regelwerk aus gewerkschaftlicher Sicht damals und heute?

Urban: Das Arbeitsschutzgesetz aus dem Jahr 1996, mit dem ja sehr verspätet und sehr verschlankt die EU-Rahmenrichtlinie über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit von 1989 in Deutschland umgesetzt wurde, stellte schon damals und stellt immer noch eine bedeutende Innovation im Arbeitsschutz dar. Nicht mehr vorrangig Mängelbeseitigung wie oftmals in der traditionellen Arbeitssicherheitspolitik, sondern wirksame Prävention, das heißt eine vorbeugende menschengerechte Arbeitsgestaltung, rückt ins Zentrum. Zu den innovativen Elementen zählen unter anderem der umfassende und systematische Ansatz, alle Gefährdungen zu ermitteln und möglichen Risiken vorzubeugen sowie die Anlage als kontinuierlicher Prozess der Arbeitsgestaltung und nicht zuletzt die Verpflichtung, die Beschäftigten einzubeziehen. Für viele Arbeitsschützer bedeutete dies ein grundlegendes Umdenken. Auch dies stellt eine der Schwierigkeiten bei der nach wie vor mangelnden Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes dar.

Gute Arbeit: Viele der Entwicklungen, die heute betrieblichen Alltag prägen, waren damals noch gar nicht oder nur in Ansätzen erkennbar: Shareholder-Orientierung, marktzentrierte Produktion oder prekäre Arbeit. Ist der Gesetzestext da noch zeitgemäß?

Urban: In der Präambel der erwähnten Rahmenrichtlinie, die ja die Rechtsbasis für das Arbeitsschutzgesetz darstellt, findet sich ein bemerkenswerter Grundsatz: »Die Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz stellen Zielsetzungen dar, die keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfen.« Diese Formulierung wurde nicht wörtlich ins Arbeitsschutzgesetz übernommen, aber der berüchtigte § 120 a der Gewerbeordnung, der faktisch den Arbeitsschutz wirtschaftlichen Interessen unterordnete, wurde abgeschafft. Ich glaube gerade angesichts der angesprochenen Trends in der Arbeitswelt ist es sinnvoll, an diesen gerade heute zeitgemäßen Anspruch in der Rahmenrichtlinie zu erinnern: dass »rein wirtschaftliche Überlegungen« nicht die menschengerechte Arbeitsgestaltung behindern dürfen. Das ist alles andere als eine Garantie, erfolgreich Shareholder-Imperativen begegnen zu können. Es ist aber ein wichtiger und bisher viel zu wenig beachteter Bezugspunkt, den man nutzen sollte. Der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten darf auf keinen Fall »rein wirtschaftlichen Überlegungen« untergeordnet werden.

Gute Arbeit: Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren Entscheidungen und Verantwortlichkeiten in die Betriebe verlagert. Und das in einer Zeit einer »neuen betrieblichen Unübersichtlichkeit« – mit neuen Arbeitsverhältnissen und Vertragsformen für Beschäftigte. Welche Bedeutung hat der gesetzliche Arbeitsschutz da noch?

Urban: Er hat eine Bedeutung, um die man allerdings kämpfen muss. Denn allgemeinverbindliche und verpflichtende Regelungen sind mehr denn je eine Basis für alle, die in den betrieblichen Auseinandersetzungen um Fortschritte im Arbeits- und Gesundheitsschutz streiten. Genau deshalb treten wir ja auch nach wie vor für eine verpflichtende Anti-Stress-Verordnung ein. Nur so haben gute betriebliche Präventionsbeispiele, die in der Regel Betriebsräte durchgesetzt haben, eine Chance auf Verallgemeinerung. Wir streiten deshalb in allen Gremien des Arbeitsschutzes für klare und verbindliche Regeln. Dies ist auch angesichts der Konkurrenzverhältnisse zwischen den Betrieben eine unerlässliche Maßnahme, um Dumpingwettbewerb zu vermeiden.

Gute Arbeit: Interessenvertretungen klagen, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz eher ein »Schönwetterthema« sei – mit zu geringer Aufmerksamkeit. Es fehlten Ressourcen, Kompetenzen und betriebliche Durchsetzungskraft der Arbeitsschutz-Akteure. Wie kann man diese Probleme aus Sicht der IG Metall angehen?

Urban: Diese Klage ist berechtigt, wenngleich in den letzten Jahren die Aufmerksamkeit für Probleme der gesundheitlichen Gefährdungen insbesondere durch arbeitsbedingten Stress zugenommen hat. Wir haben darauf als IG Metall so reagiert, dass wir mit unserer Initiative Gute Arbeit versucht haben, Arbeits- und Gesundheitsschutz als ein Feld der Interessenvertretung aufzuwerten. Nach unserem Eindruck nicht ohne Erfolg, wenngleich die Ressourcen- und Kompetenzstärkung eine Daueraufgabe bleiben wird. Die öffentliche Resonanz von Themen wie Stress oder Burnout-Erkrankungen schafft durchaus Chancen, in den Betrieben und in der Gewerkschaft mehr Ressourcen bereit zu stellen.

Gute Arbeit: Welche Rolle spielt die Beteiligung von Beschäftigten – auch beim Durchsetzen gesetzlicher Standards? Können sich Beschäftigte tatsächlich als »Experten ihrer Arbeit« hörbar einbringen oder bleibt Arbeits- und Gesundheitsschutz ein Thema für Experten?

Urban: Das moderne Arbeitsschutzrecht wertet wie schon erwähnt die Rolle der Beschäftigten als Experten der eigenen Gesundheit und Arbeit auf. Das ist eine Chance. Angesichts der Mechanismen der neuen Managementsysteme, den Beschäftigten mehr unternehmerische Aufgaben zuzuordnen, werden auch verbesserte rechtliche Regelungen nur eine Chance auf Wirksamkeit erlangen, wenn die Beschäftigten selbst aktiviert werden. Insofern ist die Frage strategisch zentral, ob es gelingt, Beschäftigte zu Akteuren ihrer Gesundheit zu ermächtigen. Prävention kann nur wirksam werden, wenn es auch eine Präventionsbewegung von unten – das heißt gestützt durch die betriebliche Basis – gibt. Das ist ein zentrales Anliegen unserer Arbeits- und Betriebspolitik.

Gute Arbeit: Was müsste geschehen, damit Verordnungen und Gesetze zum Schutz der Gesundheit im Arbeitsprozess auch umgesetzt bzw. eingehalten werden?

Urban: Zum einen muss es, wie gerade ausgeführt, auch zum Thema der Beschäftigten selbst werden. Zum anderen haben die Betriebsräte eine sehr starke Mitbestimmungsposition im Arbeitsschutz. Diese kann viel mehr als bisher genutzt werden, zumal das Bundesarbeitsgericht diese Position ständig bekräftigt. Aber wir sehen auch mit Sorge, dass die eigentlichen Kontrolleure, nämlich die staatlichen Arbeitsschutzverwaltungen, seit Jahren ausgezehrt werden und faktisch ihre Funktion nicht mehr wahrnehmen können. Dies ist ein Skandal, weil hierdurch das Verfassungsrecht auf Schutz der Gesundheit ausgehöhlt wird. Wir werden als Gewerkschaft alles dafür tun, dass ungeachtet der föderalen Struktur der Arbeitsschutzaufsicht dieses Problem bundesweit zu einem zentralen Anliegen wird.

Gute Arbeit: Verträgt sich eine »harte Linie« bei der Durchsetzung der Vorgaben mit dem kooperativen Charakter, den der Arbeits- und Gesundheitsschutz in Betrieben oft hat?

Urban: Unsere Position hierzu war immer, soviel Kooperation wie möglich, soviel Konfrontation wie nötig. Das findet nicht immer die Zustimmung aller in der »Arbeitsschutzgemeinde«. Aber die Erfahrungen lehren, dass diese Doppelstrategie unabdingbar ist.

Gute Arbeit: Seit der letzten Änderung des Arbeitsschutzgesetzes im Oktober 2013 sind in der Gefährdungsbeurteilung ganz explizit nun auch psychische Belastungen zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6). Wie äußern sich denn psychische Belastungen in der Arbeitswelt und worin liegen die Ursachen für ihre zunehmende Bedeutung?

Urban: In der Arbeitswelt des 21. Jahrhunderts nehmen psychisch belastende Arbeitsbedingungen immer stärker zu. Über alle Branchen und Berufsgruppen hinweg steigt die Arbeitsintensität, wächst der Zeitdruck und atypische Arbeitszeiten wie Nacht- und Schichtarbeit nehmen zu. Zugleich gehört für immer mehr Beschäftigte – auch im traditionellen Angestelltenbereich – ansteigende Monotonie zum Arbeitsalltag.
Zu den tiefer liegenden Ursachen gehören sicherlich die neuen Formen der bereits angesprochenen »wertorientierten Unternehmensführung«. Dabei wird die Steuerung der Unternehmen zunehmend an kurzfristigen Renditeerwartungen ausgerichtet. Unter dem Diktat der Finanzmärkte wird die Qualität der Arbeit zur variablen Restgröße und gerät immer stärker unter Druck. Eine expansive Wettbewerbslogik prägt immer mehr gesellschaftliche Bereiche weit über die Unternehmenssphäre hinaus.
Die Arbeitgeber haben immer wieder versucht, diese Probleme zu leugnen oder zu verharmlosen. Aber die Belege für die sich zuspitzende Problematik sind gut dokumentiert: Der Stressreport der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, der im Januar 2013 veröffentlicht wurde, belegt den Anstieg psychischer Belastungen mit konkreten Daten und Fakten.

Gute Arbeit: Die Zahl der psychischen Erkrankungen ist in den letzten Jahren immens gestiegen, Burnout und andere krankheitsbedingte Ausfälle verursachen neben persönlichem Leid auch enorme Kosten für die Krankenkassen. Allerdings ist das Thema nicht neu, denn schon in den 1980er Jahren wurde über die »Managerkrankheit« gesprochen. Wieso kam es diesmal zur Novellierung des Gesetzes und zur expliziten Forderung nach der Analyse der psychischen Belastungen?

Urban: Mit der »Klarstellung« im Arbeitsschutzgesetz hat die Politik auf den Druck unserer Anti-Stress-Initiative reagiert. Wir haben seit langem argumentiert, dass es eine Regelungslücke im Arbeitsschutzrecht gibt und der Verpflichtungsdruck auf die Arbeitgeber erhöht werden muss, um Gefährdungen durch psychische Belastungen in der Arbeit in allen Unternehmen und Verwaltungen zu ermitteln. Vielfach haben sich Arbeitgeber auf die Schutzbehauptung zurückgezogen, dass psychische Belastungen nicht wörtlich im Arbeitsschutzgesetz erwähnt seien. Diese Ausflucht ist nun endgültig nicht mehr möglich. Betriebsräte können jetzt in jedem Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung auch psychischer Belastungen einfordern und dabei auf diese »Klarstellung« verweisen.

Gute Arbeit: DGB, BDA und das Arbeitsministerium haben Anfang September 2013 eine gemeinsame Erklärung gegen Stress als Ursache psychischer Erkrankungen am Arbeitsplatz verabschiedet. Welche Bedeutung hat diese Erklärung aus Sicht der IG Metall?

Urban: Der Erfolg besteht meines Erachtens in erster Linie darin, dass die Arbeitgeberverbände endlich den dringenden Handlungsbedarf bei der Prävention psychischer Gefährdungen anerkannt haben. Und sie haben in dieser Erklärung zugestanden, dass die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Instrument der Prävention im Betrieb darstellt.
Der gemeinsame Appell für flächendeckende Gefährdungsbeurteilungen physischer und psychischer Belastungen gibt den betrieblichen Interessenvertretungen einen erheblichen Rückenwind, um jetzt in jedem Betrieb und in jeder Verwaltung die Initiative zu ergreifen, um die betriebliche Prävention zu verbessern.

Gute Arbeit: Reichen die Konkretisierung im Arbeitsschutzgesetz und die gemeinsame Erklärung nicht aus, um zu handeln?

Urban: Wir brauchen eine Konkretisierung der Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes für die betriebliche Praxis. Ähnlich wie bei anderen Gefährdungsfaktoren etwa bei Lärm, Gefahrstoffen oder Vibrationen muss eine solche Konkretisierung in einer Verordnung erfolgen.
Eine Anti-Stress-Verordnung muss darlegen, welche psychischen Belastungsfaktoren im Einzelnen in eine Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen sind und nach welchen Maßgaben eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen durchzuführen ist. Diese Anforderungen müssen möglichst konkret sein. Das erleichtert die betriebliche Umsetzung und ist zugleich eine notwendige Voraussetzung für die Beratung und Überwachung der Betriebe durch die Arbeitsschutzaufsicht.
Nach dem ersten guten Schritt der »Klarstellung« im Arbeitsschutzgesetz muss jetzt der zweite Schritt erfolgen: der Erlass einer Anti-Stress-Verordnung, wie es der Bundesrat Anfang Mai 2013 auch gefordert hat. Wir brauchen nicht mehr Appelle, sondern endlich verbindliche Regeln.

Weitere Informationen

Broschüre: Anti-Stress-Verordnung, eine Initiative der IG Metall, 1. Auflage Juni 2012, Bestellen: Produktnummer 24347-39094 unter www.igmetall.de > Shop.